§ 13b UStG: Bauleistungen an andere Baubetriebe
Ratgeber Umsatzsteuer · Stand: Oktober 2026
Von Fabian Brüdgam, Meister im Elektrotechnik-Handwerk
Normalerweise schreiben Sie die Umsatzsteuer auf Ihre Rechnung und führen sie ans Finanzamt ab. Arbeiten Sie aber für einen anderen Baubetrieb, etwa als Nachunternehmer, dreht sich das oft um: Dann schuldet Ihr Auftraggeber die Umsatzsteuer, und auf Ihrer Rechnung darf keine stehen. Hier sehen Sie, wann das gilt und was in Angebot und Rechnung gehört.
1Worum es geht
Das Gesetz nennt es Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG), im Alltag auch Reverse Charge. Sie stellen nur den Nettobetrag in Rechnung. Ihr Auftraggeber meldet die Umsatzsteuer selbst beim Finanzamt an und zieht sie im selben Zug meist wieder als Vorsteuer ab. Für Bauleistungen steht die Regel in § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 UStG.
2Wann § 13b gilt
Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
Ihre Leistung ist eine Bauleistung
Bauleistungen sind Arbeiten, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, zum Beispiel Elektro- oder Heizungsinstallation, Dach-, Fliesen- oder Trockenbauarbeiten. Planungs- und Überwachungsleistungen gehören nicht dazu. Reine Reparatur- und Wartungsarbeiten bis 500 Euro netto sieht die Finanzverwaltung ebenfalls nicht als Bauleistung an; Wartung über dieser Grenze nur dann, wenn Teile verändert oder ausgetauscht werden. Keine Bauleistungen sind nach ihrer Auffassung außerdem zum Beispiel das bloße Aufhängen und Anschließen von Leuchten oder Elektrogeräten, der Gerüstbau sowie Gartenanlage und Bepflanzung (anders: Dachbegrünung).
Ihr Auftraggeber erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das jedenfalls der Fall, wenn er mindestens 10 Prozent seines weltweiten Umsatzes mit Bauleistungen macht. Den Nachweis führt er mit einer Bescheinigung seines Finanzamts, dem Vordruck USt 1 TG. Sie gilt höchstens drei Jahre. Hat er eine gültige Bescheinigung, gilt § 13b. Lassen Sie sich eine Kopie geben, bevor Sie das Angebot schreiben.
Nicht unter § 13b fallen:
- Privatkunden – Ausnahme: Ist der Privatkunde selbst ein Bauunternehmer, gilt § 13b auch für Arbeiten an seinem privaten Haus
- Unternehmen ohne eigene Bautätigkeit, etwa eine Arztpraxis oder ein Einzelhändler, der seinen Laden umbauen lässt
- Bauträger, die Häuser samt Grundstück verkaufen – sie erbringen nach Auffassung der Finanzverwaltung selbst keine Bauleistungen, es sei denn, sie haben eine gültige USt 1 TG
Hier bleibt es bei der normalen Rechnung mit Umsatzsteuer.
3Was in Angebot und Rechnung steht
Im Angebot stehen die Preise netto, eine Umsatzsteuerzeile entfällt. Ein Hinweis auf § 13b ist dort nicht vorgeschrieben, verhindert aber Rückfragen und zeigt dem Auftraggeber, dass Sie die Regel kennen.
Auf der Rechnung ist der Hinweis Pflicht: Sie muss die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 5 UStG). Eine Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen.
4Was schiefgehen kann
- Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl § 13b gilt: Sie schulden den ausgewiesenen Betrag trotzdem (§ 14c UStG), und Ihr Auftraggeber kann ihn nicht als Vorsteuer abziehen. Die Rechnung muss berichtigt werden.
- § 13b angewendet, obwohl er nicht gilt: Dann kann das Finanzamt die Umsatzsteuer von Ihnen verlangen, und Sie müssen sie beim Kunden nachfordern.
- Keine Bescheinigung angefordert: Ohne USt 1 TG bleibt die Frage offen, ob Ihr Auftraggeber nachhaltig Bauleistungen erbringt. Im Zweifel vorher mit dem Steuerberater klären.
5So geht es in Meisterblatt
In den Kalkulationsdateien von Meisterblatt wählen Sie im Blatt Eingabe unter der Umsatzsteuer-Behandlung den Fall „§ 13b UStG – Steuerschuldnerschaft Leistungsempfänger“. Das Angebot zeigt dann nur die Nettosumme ohne Umsatzsteuerzeile und druckt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG. Die Umsatzsteuer ist vom Leistungsempfänger anzumelden und abzuführen.“ Wer versehentlich zusätzlich die Arbeitskosten nach § 35a ausweisen will, bekommt eine Warnung in der Prüfspalte, denn beides passt nicht zusammen.
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Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Ob § 13b im Einzelfall gilt, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.