Angebot oder Kostenvoranschlag: der Unterschied
Ratgeber Angebot · Stand: Oktober 2026
Von Fabian Brüdgam, Meister im Elektrotechnik-Handwerk
Angebot, Kostenvoranschlag (kurz KVA) und Auftragsbestätigung sehen fast gleich aus: Positionen, Mengen, Preise, eine Summe. Rechtlich sind sie aber sehr verschieden. Hier sehen Sie, woran Sie gebunden sind, wann Sie welches Dokument verwenden und was die Rechnung davon unterscheidet.
Kurz gesagt: Ein Angebot ist verbindlich. Nimmt der Kunde es an, gilt der Preis. Ein Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Schätzung. Sie dürfen ihn überschreiten, müssen eine wesentliche Überschreitung aber sofort anzeigen, und der Kunde darf dann kündigen. Geld für das Dokument selbst gibt es in beiden Fällen nur, wenn es vorher vereinbart ist.
1Die drei auf einen Blick
| Angebot | Kostenvoranschlag | Auftragsbestätigung | |
|---|---|---|---|
| Was es ist | verbindlicher Antrag auf einen Vertrag | fachmännische Schätzung der Kosten | Bestätigung eines geschlossenen Vertrags |
| Preis | fest für den beschriebenen Umfang | voraussichtlich, nicht fest | wie vereinbart |
| Wenn es teurer wird | nur mit Nachtrag für zusätzliche oder geänderte Leistungen | unverzüglich anzeigen, der Kunde darf kündigen | nur mit Nachtrag |
| Vergütung für das Dokument | üblicherweise keine | nur, wenn vorher vereinbart | keine |
| Typischer Einsatz | klarer Umfang, zum Beispiel Neubau | unklarer Umfang, Reparatur, Altbau | nach mündlichem oder telefonischem Auftrag |
2Das Angebot: verbindlich bis zur Frist
Rechtlich ist ein Angebot ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags. An diesen Antrag sind Sie gebunden (§ 145 BGB). Nimmt der Kunde das Angebot an, ist der Vertrag geschlossen, zu den Preisen, die darin stehen.
Wie lange Sie gebunden sind
Steht im Angebot eine Frist, etwa „gültig bis 30. April“, sind Sie bis dahin gebunden (§ 148 BGB). Fehlt eine Frist, gilt das Angebot nur so lange, wie Sie unter gewöhnlichen Umständen mit einer Antwort rechnen dürfen (§ 147 Abs. 2 BGB). Wie lange das ist, lässt sich im Streitfall schwer sagen. Setzen Sie deshalb immer ein Datum.
Kommt die Annahme zu spät oder mit Änderungen, etwa „einverstanden, aber 5 Prozent günstiger“, ist das keine Annahme mehr, sondern ein neues Angebot des Kunden (§ 150 BGB). Sie können es annehmen oder ablehnen.
Einheitspreise und Mengen
Die meisten Handwerksangebote arbeiten mit Einheitspreisen: Menge × Preis je Einheit. Abgerechnet wird dann nach den tatsächlich ausgeführten Mengen, meist per Aufmaß. Die Angebotssumme ist in diesem Fall eine Hochrechnung. Wird mehr verlegt als angeboten, kommt die Mehrmenge zum selben Einheitspreis dazu. Ist die VOB/B vereinbart und weicht eine Menge um mehr als 10 Prozent ab, kann auf Verlangen ein neuer Einheitspreis vereinbart werden (§ 2 Abs. 3 VOB/B). Anders beim Pauschalpreis: Er gilt unabhängig von den Mengen.
3Der Kostenvoranschlag: Schätzung mit Anzeigepflicht
Ein Kostenvoranschlag, kurz KVA und im Gesetz Kostenanschlag genannt, ist eine fachmännische Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Er ist unverbindlich, aber nicht folgenlos (§ 649 BGB).
Wie weit darf ein Kostenvoranschlag abweichen?
Zeigt sich während der Arbeit, dass die Kosten den Voranschlag wesentlich überschreiten werden, müssen Sie das dem Kunden unverzüglich mitteilen. Der Kunde darf den Vertrag dann kündigen und muss nur die bis dahin geleistete Arbeit bezahlen.
Eine feste Grenze für „wesentlich“ gibt es nicht; es kommt auf den Einzelfall an. Merkblätter der Kammern nennen als Richtwert Abweichungen von etwa 10 bis 20 Prozent, in Ausnahmefällen bis 25 Prozent, die noch hinzunehmen sein können. Verlassen Sie sich nicht darauf: Melden Sie sich, sobald absehbar ist, dass es spürbar teurer wird.
Wer die Mitteilung versäumt, riskiert, auf den Mehrkosten sitzen zu bleiben. Der Kunde kann dann Schadensersatz verlangen, wenn er bei rechtzeitiger Nachricht gekündigt hätte.
Beispiel: Kostenvoranschlag Badsanierung 8.000 €. Beim Öffnen der Wand zeigen sich marode Leitungen, die Kosten steigen auf voraussichtlich 9.600 €, also um 20 Prozent. Jetzt anhalten und den Kunden schriftlich informieren, bevor Sie weiterarbeiten.
Darf ein Kostenvoranschlag etwas kosten?
Nur, wenn Sie das vorher mit dem Kunden vereinbart haben. Im Zweifel ist ein Kostenanschlag nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB). Das gilt auch, wenn der Kunde danach keinen Auftrag erteilt. Wer für aufwendige Voranschläge Geld möchte, schreibt das vor dem ersten Termin in die Terminbestätigung, am besten mit dem Hinweis, dass der Betrag bei Auftragserteilung angerechnet wird.
Der „verbindliche Kostenvoranschlag“
Übernehmen Sie ausdrücklich die Gewähr für die genannte Summe, ist das kein Voranschlag mehr im Sinne des Gesetzes, sondern praktisch ein Festpreis. Dann gelten die Regeln des Angebots, nicht die Anzeigepflicht mit Kündigungsrecht.
4Die Auftragsbestätigung: schriftlich festhalten, was gilt
Die Auftragsbestätigung bestätigt einen Vertrag, der schon zustande gekommen ist, etwa nach einem Auftrag am Telefon oder auf der Baustelle. Sie hält fest, welche Leistungen zu welchem Preis vereinbart sind. Das hilft später bei jeder Frage nach Nachträgen und Mehrkosten.
Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftrag ab, gilt die Abweichung nicht automatisch. Sie ist dann ein neues Angebot, das der Kunde annehmen muss. Schreiben Sie Änderungen deshalb ausdrücklich hinein und lassen Sie sie bestätigen.
Kommt ein Vertrag mit einem Privatkunden am Telefon, per E-Mail oder bei ihm zu Hause zustande, hat er in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht, über das Sie ihn belehren müssen. Das ist ein eigenes Thema. Muster und Hilfe gibt es bei Innung und Handwerkskammer.
5Angebot und Rechnung: was sie unterscheidet
Das Angebot kommt vor dem Auftrag und nennt den Preis, zu dem Sie arbeiten wollen. Die Rechnung kommt nach der Leistung und fordert die Zahlung. Sie braucht die Pflichtangaben des Umsatzsteuerrechts: bei Regelbesteuerung unter anderem Steuernummer oder USt-IdNr., eine fortlaufende Rechnungsnummer und den Zeitpunkt der Leistung (§ 14 Abs. 4 UStG); als Kleinunternehmer gelten vereinfachte Angaben mit Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 34a UStDV). Ein Angebot ist deshalb keine Rechnung, auch wenn es fast gleich aussieht.
Weicht die Rechnung vom Angebot ab, muss sich der Unterschied erklären lassen: durch Mehrmengen bei Einheitspreisen, durch beauftragte Nachträge oder beim Kostenvoranschlag durch eine angezeigte Überschreitung.
6Welches Dokument wann?
- Angebot, wenn Umfang und Mengen klar sind: Neubau, Leistungsverzeichnis, Austausch nach Aufmaß. Immer mit Gültigkeitsdatum.
- Kostenvoranschlag, wenn Sie erst beim Arbeiten sehen, was nötig ist: Reparaturen, Altbau, verdeckte Leitungen. Überschreitungen früh und schriftlich anzeigen.
- Auftragsbestätigung nach jedem mündlichen Auftrag und nach jeder Einigung, die vom Angebot abweicht.
7Häufige Fragen
Was bedeutet KVA?
KVA steht für Kostenvoranschlag. Das Gesetz spricht vom Kostenanschlag (§ 649 BGB).
Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?
Nein. Er ist eine Schätzung. Eine wesentliche Überschreitung müssen Sie aber unverzüglich anzeigen (Abschnitt 3). Nur wenn Sie die Summe ausdrücklich garantieren, wird daraus ein Festpreis.
Wie viel darf ein Kostenvoranschlag abweichen?
Eine feste Prozentzahl gibt es nicht. Als Richtwert gelten etwa 10 bis 20 Prozent, im Ausnahmefall bis 25 Prozent. Sicherer ist es, sich früh beim Kunden zu melden.
Ist ein Kostenvoranschlag kostenlos?
Im Zweifel ja (§ 632 Abs. 3 BGB). Kosten darf er nur, wenn Sie das vorher vereinbart haben.
Kostenvoranschlag brutto oder netto?
Gegenüber Privatkunden müssen Preise als Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer angegeben werden (Preisangabenverordnung). Nennen Sie deshalb in Angebot und Kostenvoranschlag für Privatkunden den Bruttobetrag. Gegenüber Firmen sind Nettopreise üblich, die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen.
Wie lange ist ein Angebot gültig?
So lange, wie die Frist im Angebot sagt. Ohne Frist nur so lange, wie Sie unter gewöhnlichen Umständen mit einer Antwort rechnen dürfen (§ 147 Abs. 2 BGB). Ein Datum schafft Klarheit.
8So geht es in Meisterblatt
In den Kalkulationsdateien von Meisterblatt wählen Sie im Blatt Eingabe die Dokumentart: Angebot, Kostenvoranschlag oder Auftragsbestätigung. Die Kalkulation bleibt dieselbe. Überschrift, Nummernfeld, Empfängerbezeichnung und Einleitungstext passen sich an, bei der Auftragsbestätigung entfällt das Feld „Gültig bis“. So wird aus dem Angebot nach der Zusage durch eine einzige Auswahl die Auftragsbestätigung.
Wie ein fertiges Angebot aussieht, zeigt die kostenlose Testversion: Datei laden, Leistungen und Mengen eintragen, Dokumentart wählen, drucken.
49 € netto je Gewerk · kostenlose Testversion ohne Anmeldung
Hinweis: Dieser Artikel erklärt die Grundregeln und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen die Rechtsberatung Ihrer Innung oder Kreishandwerkerschaft und die Handwerkskammer.