Nullsteuersatz für Photovoltaik im Angebot
Ratgeber Umsatzsteuer · Stand: Oktober 2026
Von Fabian Brüdgam, Meister im Elektrotechnik-Handwerk
Seit dem 1. Januar 2023 werden Lieferung und Installation vieler Photovoltaikanlagen mit 0 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet. Für Elektro- und Dachbetriebe heißt das: Im Angebot für den Hausbesitzer steht bei der PV-Anlage keine Umsatzsteuer, bei der Wallbox daneben aber schon. Hier sehen Sie, was mit 0 Prozent läuft und was nicht.
1Die Regel
Nach § 12 Abs. 3 UStG beträgt die Umsatzsteuer 0 Prozent für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Stromspeicher. Dasselbe gilt für die Installation. Die Umsätze sind nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig zum Satz von 0 Prozent. Auf der Rechnung steht deshalb der Steuersatz 0 %. Stand 2026 gilt die Regel unverändert.
2Die Voraussetzungen
- Empfänger ist der Betreiber der Anlage, in der Regel der Hausbesitzer. Arbeiten Sie als Nachunternehmer für einen Solarbetrieb, gilt der Nullsatz für Ihre Leistung nicht: Dann rechnen Sie mit Umsatzsteuer ab oder, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nach § 13b UStG.
- Standort: Die Anlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden installiert, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
- Vereinfachung bis 30 kW: Beträgt die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak), gilt die Standortvoraussetzung als erfüllt. Größere Anlagen sind ebenfalls begünstigt, wenn die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.
Lassen Sie sich vom Kunden schriftlich bestätigen, dass er Betreiber der Anlage ist und wo sie installiert wird. Das schafft Klarheit, falls das Finanzamt später fragt.
3Was mit 0 Prozent abgerechnet wird
- Solarmodule, Wechselrichter und Montagesystem
- Stromspeicher, die den Strom aus den Modulen speichern
- Energiemanagement und weitere Komponenten, die für den Betrieb der Anlage wesentlich sind
- die Installation einschließlich der Nebenleistungen
- nach einem ergänzenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums auch die Erweiterung oder Erneuerung des Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation und die Ertüchtigung der Unterkonstruktion, etwa eine Sparrenverstärkung
Was mit 19 Prozent abgerechnet wird
- Wartung, Genehmigungen und Versicherungen als eigenständige Leistungen
- eine Wallbox: Ladeinfrastruktur ist nach Auffassung der Finanzverwaltung keine wesentliche Komponente der PV-Anlage; dasselbe gilt für eine Wärmepumpe
- die Anpassung einer Blitzschutzanlage und vorgeschriebene Maßnahmen bei asbesthaltigen Dächern
- sonstige Elektroarbeiten im Haus, die mit der PV-Anlage nichts zu tun haben, auch die Erneuerung des Zählerschranks im Rahmen einer allgemeinen Elektrosanierung
Die Einzelheiten regeln die Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27. Februar 2023 und 30. November 2023, eingearbeitet in Abschnitt 12.18 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Bei Grenzfällen entscheidet Ihr Steuerberater.
4Gemischte Aufträge
Kommt zur PV-Anlage eine Wallbox oder eine neue Unterverteilung für andere Verbraucher hinzu, stehen in einem Auftrag zwei Steuersätze. Trennen Sie die Positionen sauber: Entweder als zwei Angebote, eines mit 0 und eines mit 19 Prozent, oder in einem Angebot mit getrennten Summen je Steuersatz. Auf der Rechnung muss der Kunde erkennen können, welche Beträge zu welchem Satz gehören.
Wer versehentlich 19 Prozent auf eine begünstigte Anlage ausweist, schuldet diesen Betrag bei Geschäftskunden dem Finanzamt, bis die Rechnung berichtigt und der Betrag an den Kunden zurückgezahlt ist (§ 14c UStG). Bei Privatkunden verlangt die Finanzverwaltung die zu viel ausgewiesene Steuer nicht (Abschnitt 14c.1 Abs. 1a Umsatzsteuer-Anwendungserlass, nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs) – der Kunde kann den zu viel gezahlten Betrag aber von Ihnen zurückverlangen.
5So geht es in Meisterblatt
In den Kalkulationsdateien für Elektro sowie Dachdecker und Zimmerer gibt es bei der Umsatzsteuer-Behandlung den Fall „§ 12 Abs. 3 UStG – Nullsteuersatz Photovoltaik“. Das Angebot weist dann 0 % Umsatzsteuer aus und druckt den Hinweis „Umsatzsteuersatz 0 % nach § 12 Abs. 3 UStG für Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage“.
Die Umsatzsteuer-Behandlung gilt immer für das ganze Angebot. Für einen gemischten Auftrag schreiben Sie deshalb zwei Angebote: eines für die PV-Anlage mit Nullsteuersatz und eines für Wallbox und übrige Arbeiten mit Regelbesteuerung.
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Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Grenzfälle klären Sie mit Ihrem Steuerberater.