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Arbeitskosten nach § 35a ausweisen

Ratgeber Steuern · Stand: Oktober 2026

Von Fabian Brüdgam, Meister im Elektrotechnik-Handwerk

Privatkunden können einen Teil Ihrer Arbeitskosten direkt von ihrer Einkommensteuer abziehen. Viele wissen das, aber kaum einer weiß, wie viel es bei seinem Auftrag ausmacht. Wer die Arbeitskosten schon im Angebot ausweist, zeigt dem Kunden, was er zurückbekommt. Hier sehen Sie, was dazugehört und worauf es ankommt.

1Was der Kunde abziehen kann

Für Handwerkerleistungen in seinem Haushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer des Kunden um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Der Höchstbetrag ist bei 6.000 Euro Arbeitskosten erreicht. Anders als Werbungskosten mindert der Betrag nicht das Einkommen, sondern direkt die Steuer.

Geplante Änderung ab 2027: Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen, der Bundestag hat ihn am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten. Danach sollen ab dem Steuerjahr 2027 nur noch 15 Prozent der Arbeitskosten abziehbar sein, höchstens 900 Euro im Jahr. Beschlossen ist das noch nicht. Weil steuerlich das Jahr der Zahlung zählt, wären voraussichtlich alle Zahlungen ab dem 1. Januar 2027 betroffen, auch für Arbeiten aus 2026 – sofern das Gesetz ohne Übergangsregel kommt. Für Kunden kann es sich deshalb lohnen, Arbeiten noch 2026 ausführen und bezahlen zu lassen.

2Wer profitiert und wer nicht

Begünstigt sind Privatkunden, Eigentümer wie Mieter, für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung in ihrem Haushalt. Dazu gehören Wohnung, Haus und Grundstück, also auch Garten und Zufahrt.

Nicht begünstigt sind:

  • Neubaumaßnahmen bis zur Fertigstellung
  • gewerbliche Auftraggeber und Arbeiten, die der Kunde als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzt, etwa in einer vermieteten Wohnung
  • öffentlich geförderte Maßnahmen, für die der Kunde zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse erhält

3Was zu den Arbeitskosten zählt

Arbeitskosten sind der Lohn einschließlich Anfahrt, Maschinen- und Geräteeinsatz und Verbrauchsmitteln, angesetzt mit der Umsatzsteuer darauf. Das übrige Material zählt nicht dazu. Ausweisen dürfen Sie die Arbeitskosten als Betrag oder als prozentualen Anteil am Rechnungsbetrag; die darauf entfallende Umsatzsteuer müssen Sie nicht gesondert angeben. Wichtig ist, dass der Kunde die Arbeitskosten aus der Rechnung ablesen kann – schätzen darf er sie nicht.

Beispiel: Badsanierung für einen Privatkunden, 11.900 Euro brutto. Darin stecken 5.000 Euro Arbeitskosten einschließlich Umsatzsteuer. Der Kunde kann 20 Prozent davon, also 1.000 Euro, von seiner Einkommensteuer abziehen.

4Was der Kunde beachten muss

  • Rechnung: Er braucht eine Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
  • Überweisung: Er muss unbar auf Ihr Konto zahlen. So steht es ausdrücklich in § 35a Abs. 5 EStG: Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Barzahlung schließt den Abzug aus, auch eine Anzahlung in bar.

Weisen Sie im Angebot darauf hin. Kunden, die bar zahlen wollen, verschenken sonst ihren Steuervorteil.

5So geht es in Meisterblatt

In den Kalkulationsdateien von Meisterblatt stellen Sie im Blatt Eingabe „Arbeitskosten ausweisen (§ 35a EStG)“ auf Ja. Unter der Angebotssumme erscheint dann die Zeile „Enthaltene Arbeitskosten inkl. Umsatzsteuer (§ 35a EStG)“. Die Datei rechnet dafür den Lohnanteil der Kalkulation auf die Nettosumme um, also anteilig mit Wagnis und Gewinn und nach einem Nachlass, und schlägt die Umsatzsteuer auf. Die Anfahrt ist als Katalogposition mit Zeitwert angelegt und zählt damit zum Lohn.

Bei Kleinunternehmern ohne Umsatzsteuer lautet die Zeile „Enthaltene Arbeitskosten (§ 35a EStG)“. Zusammen mit § 13b warnt die Prüfspalte, weil § 35a nur für Privatkunden gilt.

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Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe der Abzug im Einzelfall möglich ist, klärt der Kunde mit seinem Steuerberater.